Ein Erbbaurechtsvertrag wird meist auf mindestens 50 bis etwa 99 Jahre abgeschlossen. Die
Laufzeit kann frei verhandelt werden und ist im Vertrag festgesetzt. Läuft der Vertrag und damit die darin vereinbarte Dauer aus, erlischt das Erbbaurecht. Der Vertrag kann jedoch beliebig oft verlängert oder neu aufgesetzt werden.
Sofern der Vertrag nicht verlängert wird, fällt das im Erbaurecht errichtete Gebäude zurück an den Erbaurecht-Geber. Dieser ist hierbei aber verpflichtet den Erbraurecht-Nehmer angemessen zu entschädigen. Im Volksmund spricht man in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Heimfall.
Dieses Recht der Nutzung eines fremden Grundstücks muss im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt, beliehen oder übertragen werden, ohne dass es erlischt.