Grundbuch und Grundbucheintrag – gut zu wissen
Beim Immobilienverkauf kommt das Grundbuch ins Spiel
Wird eine Immobilie verkauft und wechselt dadurch den Eigentümer, tritt das Grundbuch auf den Plan. Das Grundbuch hält die Eigentumsverhältnisse von Immobilien und Grundstücken rechtsverbindlich fest. Es enthält Informationen zum Werdegang einer Immobilie, beispielsweise zur Finanzierung, sowie zu den früheren und aktuellen Eigentümern des Hauses oder der Wohnung. Das Grundbuch ist somit ein wichtiges juristisches Dokument.
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über einige wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag. Lesen Sie hier, wie ein Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen es festhält. Erfahren Sie auch, wie ein Grundbucheintrag vonstattengeht, welche Kosten hierbei auf Sie zukommen und welche Einträge gelöscht werden können.
Abteilungen und inhaltliche Schwerpunkte: Der Aufbau des Grundbuchs
Im Grundbuch erfolgen nicht selten neue Einträge, Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen. Danach sind alte Rechte oft nicht mehr aktuell und werden als solche gekennzeichnet. Sie müssen ausgetragen und auf den neuesten Stand gebracht werden.
Um den Überblick über die verschiedenen Rechte nicht zu verlieren, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, auch Abteilungen genannt. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich in sich geschlossen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Abteilungen. Das Eigentum an einem Grundstück als absolutes Recht ist in der Abteilung 1 festgehalten. Die Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.
Grundbuch Abteilung 1: Eigentümer
Der erste Abschnitt im Grundbuch befasst sich mit den Eigentümerverhältnissen an dem Grundstück und der dazugehörigen Immobilie. Er hält amtlich fest, wie viele Eigentümer es gibt und um welche Person/en es sich hierbei handelt. Außerdem wird hier das Eintragungsdatum vermerkt. Grundsätzlich können Eigentümer natürliche oder juristische Personen sein. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, muss deren Gemeinschaftsverhältnis, beispielsweise Erbengemeinschaft, angegeben werden.
Warum das Eigentum auf eine andere Personen oder mehrere andere Personen übergegangen ist, steht ebenfalls im Abschnitt 1. Grund des Übergangs können beispielsweise Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung sein.
Grundbuch Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
Der zweite Abschnitt des Grundbuchs hält Lasten und Beschränkungen fest. Darunter fallen Wohn- und Erbbaurechte, Nießbrauch- und Nutzungsrechte, Reallasten oder Vorkaufsrechte. Unter Beschränkungen sind Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in Abteilung 1 und 2 sowie dingliche Vorkaufsrechte zu verstehen. Außerdem sind hier ebenfalls Auflassungsvormerkungen eingetragen.
Grundbuch Abteilung 3: Finanzieller Werdegang einer Immobilie
Wie wird ein Haus finanziert? Sind Grundschulden vorhanden? Angaben dazu stehen stets im dritten Abschnitt des Grundbuchs. Die dritte Abteilung enthält Informationen über Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden. Außerdem werden hier Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung festgehalten.
Wird die Immobilie über eine Bank finanziert, so schützt sich diese durch die Eintragung einer Grundschuld in Abteilung 3. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und kann er seinen Kredit nicht mehr bedienen, dann ist die Bank berechtigt, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Wie geht ein Grundbucheintrag vonstatten und was kostet er?
Voraussetzung für den Grundbucheintrag ist zunächst der Kaufvertrag. Dieser muss von beiden Parteien, Käufer und Verkäufer, unterzeichnet und durch den Notar rechtskräftig beurkundet sein. Anschließend wird die Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese schützt das Recht auf Eigentumsübertragung des Käufers. So kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr an einen gutgläubigen Dritten verkaufen.
Im nächsten Schritt kommt die Grundschuldbestellung ins Spiel, sofern die Immobilie über eine Bank finanziert werden muss. Erst nach der Eintragung der Grundschuld für das Kreditinstitut wird dieses das Darlehen auszahlen. Zeitgleich leitet der Notar den Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt weiter, diese erstellen daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid. Erst wenn die Grunderwerbssteuer von einer der beiden Parteien beglichen wurde stellt das Amt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Eigentumsüberschreibung im Grundbuch vorliegen muss.
Im letzten Schritt wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Die Kosten für den Grundbucheintrag betragen zwischen 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.
Lässt sich ein Grundbucheintrag löschen?
Bestimmte Einträge im Grundbuch lassen sich löschen. Für diese Änderung wird stets ein formloser Antrag des Eigentümers benötigt und eine Löschnungsbewilligung desjenigen, der das betroffene Recht aufgibt. Die Löschung wird dann beim Notar beantragt. Sowohl dieser als auch das Grundbuchamt verlangen dafür eine Gebühr.
Löschen kann man beispielsweise Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, getilgt ist, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung der Bank kann der Eigentümer die Änderung beantragen.
Sie möchten eine Immobilie in Karlsruhe und der Region verkaufen? Kontaktieren Sie uns
Unsere Immobilienexperten stehen Ihnen beim Immobilienverkauf professionell und vertrauensvoll zur Seite. Sie haben Fragen zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag? Wir beraten Sie umfangreich und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.